Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Bundesgesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen.
Prüfungswissen
Bereits der Verdacht ist bei mehreren Krankheiten meldepflichtig, nicht erst die gesicherte Diagnose. Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Für Beschäftigte im Gesundheitswesen besteht eine Nachweispflicht zum Masernschutz.
MerksatzVerdacht genügt: melden, isolieren, dokumentieren.
Warum es in der Prüfung vorkommt
Meldepflichtig sind unter anderem Verdacht, Erkrankung und Tod bei Masern, Meningokokken-Meningitis, Tuberkulose, Cholera, Diphtherie sowie gehäufte nosokomiale Infektionen.
Häufige Prüfungsfragen zu Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Ab wann besteht bei vielen Krankheiten bereits Meldepflicht?
Schon bei begründetem Verdacht
An welche Behörde wird gemeldet?
An das zuständige Gesundheitsamt
Ab wann besteht Meldepflicht und an wen wird gemeldet?
Bereits der Verdacht ist bei mehreren Krankheiten meldepflichtig, nicht erst die gesicherte Diagnose. Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
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Quelle: PflBG; PflAPrV; BGB; SGB V und XI · Stand: 21.07.2026 · Fachlich geprüft: Jessica Schenkelberger, Krankenschwester Intensivpflege, 21.07.2026
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