Kinderschutz und Gewaltschutz
Handlungspflichten bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung oder Gewalt gegen schutzbedürftige Personen.
Prüfungswissen
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung darf und soll die Schweigepflicht zugunsten des Kinderschutzes zurücktreten. Zuvor ist eine insoweit erfahrene Fachkraft einzubeziehen, außer bei akuter Gefahr.
MerksatzBeobachten, dokumentieren, im Team handeln, bei akuter Gefahr sofort.
Warum es in der Prüfung vorkommt
Warnzeichen sind Verletzungen an untypischen Stellen, Verletzungen unterschiedlichen Alters, eine unstimmige oder wechselnde Erklärung, verzögertes Aufsuchen von Hilfe, auffälliges Verhalten von Kind oder Bezugsperson, …
Häufige Prüfungsfragen zu Kinderschutz und Gewaltschutz
Wie wird bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgegangen?
Beobachtungen dokumentieren, Fachkraft einbeziehen, bei akuter Gefahr sofort handeln
Was ist ein typisches Warnzeichen?
Verletzungen unterschiedlichen Alters mit unstimmiger Erklärung
Wie verhält man sich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung darf und soll die Schweigepflicht zugunsten des Kinderschutzes zurücktreten.
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Quelle: PflBG; PflAPrV; BGB; SGB V und XI · Stand: 21.07.2026 · Fachlich geprüft: Jessica Schenkelberger, Krankenschwester Intensivpflege, 21.07.2026
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